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TVL nutzt Lücke im Regelwerk

Der TV Lampertheim hat einen Passus in der Satzung des Hessischen Fußball-Verbands anders ausgelegt als der Verband – und Recht bekommen. Der TVL darf beliebig viele Spieler in seiner B-Liga-Reserve einsetzen, die im letzten Gruppenligaspiel der ersten Mannschaft vor dem Rückzug am Ball waren. Das hat Verbandsfußballwart Jürgen Radeck bestätigt.

In Paragraf 26c der Spielordnung heißt es, dass nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel in der höheren Mannschaft maximal zwei Kicker in einer unteren Mannschaft (Reserve) eingesetzt werden dürfen. Radeck: „Im aktuellen Wortlaut ist nicht geregelt, wie nach einem Ausscheiden der höheren Mannschaft aus dem Meisterschaftsspielbetrieb während der laufenden Runde und dem gleichzeitigen Weiterspielen der unteren Mannschaft bezüglich der vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Spielern aus der ersten Mannschaft in der unteren Mannschaft zu verfahren ist.“

Diese Ungenauigkeit ist dem TV Lampertheim aufgefallen, der anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm und seine Sicht der Dinge dem Verband vortrug. Auch die HFV-Juristen kamen zu dem Schluss, dass im geschilderten Fall – Rückzug der ersten Mannschaft, Weiterspielen der Reserve – der Paragraf 26c nicht anwendbar sei, „da die genannten Beschränkungen nach dem konkreten Wortlaut nur für solche Vereine gelten, deren erste Amateurmannschaft in den dort genannten Spielklassen spielt“, wie Radeck schreibt.

Von der Systematik her ziele die Vorschrift darauf ab, dass sowohl eine erste wie auch eine untere Mannschaft desselben Vereines parallel am Spielbetrieb teilnehme. Dies sei nach dem Ausscheiden der ersten Mannschaft nicht mehr der Fall. Somit unterliegen die Spieler, die für den TVL im letzten ausgetragenen Gruppenligaspiel am Ball waren, nicht den Beschränkungen; sie können, zumindest ab der zweiten Partie der Reserve, bis zum Ende der Spielzeit 2017/18 eingesetzt werden.

Der Verband, so kündigt Radeck an, werde im Hinblick auf die Spielzeit 2018/19 „eine entsprechend eindeutige Auslegung“ der Vorschrift erlassen.

Quelle: Südhessen Morgen, 26.03.2018

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